Landratsamt Miltenberg
Lebensmittelüberwachung
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Telefon: 09371 501-0
Fax: 09371 501-270
E-Mail: lmue@lra-mil.de

Meldung nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Dieser Assistent hilft Ihnen dabei, in wenigen kurzen Schritten eine komplette und korrekte Meldung zu erstellen.

Um einen Abbruch während der Eingabe zu vermeiden, prüfen Sie bitte zunächst, ob die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

 

In welchen Fällen muss diese Meldung erfolgen

  • Erstellen Sie diese Meldung, wenn durch eine Aufnahme, Aufgabe oder Änderung der Betriebstätigkeit an einem Ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene die Pflicht zur Meldung eintritt.
  • Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.
  • Bei Änderung der Daten eines solchen Lebensmittelunternehmens hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.
  • Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
  • Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, so­ weit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.

Welche Angaben werden benötigt

  • Grund für die Meldung (Anmeldung, Änderung, Abmeldung)
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der für das zu meldende Lebensmittelunternehmen Verantwortlichen
  • Name, Firmierung und Anschrift des zu meldenden Lebensmittelunternehmens

Lesen Sie zur Verarbeitung personenbezogener Angaben bitte unsere Datenschutzerklärung zu diesem Formular

 

Welche Unterlagen werden für die Meldung benötigt (Dateiupload)

  • Es werden keine Dateien für den Upload benötigt

Ihre Zustimmung zur Datenschutzerklärung ist erforderlich

  • Damit wir Ihre Meldung verarbeiten können, müssen Sie der Datenschutzerklärung und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen
  • Gehen Sie bitte weiter zur Datenschutzerklärung und nachdem Sie die Datenschutzerklärung durchgelesen haben, aktivieren Sie bitte die erforderlichen Optionen, um mit der Meldung fortzufahren
Erklärung zu Datenschutz und Datenverarbeitung

Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung können wir Ihre Daten nicht verarbeiten.

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Datenschutzerklärung zu lesen und zu speichern.

Aktivieren Sie bitte im Anschluss die beiden unten aufgeführten Optionen, um mit der Meldung fortzufahren.

Datenschutzerklärung (PDF) anzeigen und speichern

Um die PDF-Datei anzuzeigen oder zu speichern ist ein geeignetes Programm oder Browser erforderlich.

Auswahl des Anmeldeverfahrens

Online-Service mit Anmeldung mit der BayernID (empfohlen für natürliche Personen)

  • Melden Sie sich sicher mit Ihrer BayernID an.
    Verwenden Sie nach Möglichkeit eine Registrierung mit Vertrauensniveau "substantiell" (z. B. Elster- bzw. Authega-Zertifikat) oder "hoch" (z. B. mit Ihrem Personalausweis mit eID-Funktion).
  • Anmeldungen mit Benutzername / Passwort (Basisregistrierung) ersetzen nicht die Schriftform! Handschriftliche Unterschrift und Einreichung des Dokumentes in Papierform ist erforderlich!
  • Ihre Daten werden sicher und schnell aus Ihrem BayernID-Konto in die entsprechenden Felder übernommen.
  • Verwenden Sie Ihren Personalausweis mit eID-Funktion oder Ihr Elster-Zertifikat zusammen mit Ihrer BayernID, um rechtsgültige Dokumente online zu erstellen.
  • Kosten für Drucker oder Scanner, Druck und Versand entfallen durch die schriftformersetzende Anmeldung mit Personalausweis oder Elster-Zertifikat.
  • Sparen Sie dadurch ebenfalls Zeit und Kosten für Besorgungsgänge.
  • Profitieren Sie von kürzeren Bearbeitungszeiten durch die elektronische Zustellung.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular sicher und mit einem Klick an die richtigen Empfänger.
  • Mit Ihrer Zustimmung senden wir eine Zusammenfassung Ihrer Angaben an Ihren BayernID-Postkorb.

Informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und im BayernPortal zur BayernID

 

Verwenden Sie den Online-Service ohne Anmeldung

  • Die Absendung eines Dokumentes aus einem Online-Service ohne Anmeldung ist nicht schriftformersetzend!
  • Ausdruck, handschriftliche Unterschrift und analoge Einreichung des Dokuments sind für rechtsgültige Dokumente erforderlich!
  • Behördengänge sind ohne ausreichende Authentifizierung für rechtsgültige Dokumente in den meisten Fällen unvermeidbar!
  • Sie verzichten auf die Sicherheit des BayernID-Kontos.
  • Sie müssen Ihre Personendaten und weitere Informationen manuell eintragen.

Informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und im BayernPortal zur BayernID

 

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten aus der BayernID
Daten zur/zum Lebensmittelunternehmer:in

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist bei einem Online-Formular erforderlich, da die erste Kommunikation auf diesem Weg stattfindet.

Angaben zum Lebensmittelunternehmen

Bezeichnung des Lebensmittelunternehmens / Firmierung

Anschrift des Lebensmittelunternehmens

Betriebsart / Tätigkeit des Unternehmens

Produktangebot des Unternehmens

Geben Sie bitte nur ein Produkt/Angebot pro Zeile ein

Geben Sie bitte nur ein Produkt/Angebot pro Zeile ein

Zusammenfassung

HINWEIS

Die von Ihnen Eingangs gewählten Optionen zu den Erklärungen zum Datenschutz wurden wie unten dargestellt übernommen.
Die Auswahl kann hier nicht mehr geändert werden.
Sollten Sie mit der Datenverarbeitung nicht einverstanden sein, schließen Sie Ihr Browserfenster und leeren Sie den Verlauf Ihres Browsers.
Dabei werden Ihre Eingaben endgültig auch von Ihrem Gerät gelöscht.
Sollten Sie die den Online-Service später doch nutzen wollen, müssen Sie den Vorgang in jedem Fall erneut durchführen.

 

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mail-Adresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeuet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokumentes zum Abruf im Nutzerkonto – und nicht mit dem tatsächlichen Abruf des Dokumentes – zu laufen beginnen.

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art. 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeuet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokumentes zum Abruf im Nutzerkonto – und nicht mit dem tatsächlichen Abruf des Dokumentes – zu laufen beginnen.

Die Einwillligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären. 

Nutzen Sie dieses Feld, um die Meldung handschriftlich zu unterschreiben, wenn Sie einen Ausdruck bevorzugen

Datenschutzerklärung

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