Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
Heime und Ferienlager
weitere Kinderbetreuungseinrichtungen
Ebenfalls miteingeschlossen in dieser Definition sind
Erstaufnahmeeinrichungen
Asylunterkünfte
Wohnheime
Pflegeheime
weitere Einrichtungen, in denen Personen gemeinschaftlich betreut und / oder untergebracht sind.
Sind Sie in einer solchen Einrichtung auf eine Weise eingebunden (tätig, betreut, unterrichtet, untergebracht, ...), füllen Sie bitte auch den Abschnitt "Tätigkeit / Unterrichtung / Betreuung / Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung" aus.